§ 7 Abs. 2 GMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 1 ZVSAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 3 MobVerkKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 7 Abs. 2 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 1 LTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.