§ 13a Abs. 2 MZG 2005Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.
§ 1 Abs. 1 ZensTeGGesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als…
§ 17 MZGWeitere Stichprobenerhebungen
Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die…
Art. 9a Abs. 1 32007R0862Gemäß den Zielen dieser Verordnung leitet die Kommission (Eurostat) Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, um…
§ 5 ZensTeGGesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden…