Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Die §§ 3 bis 56 dieses Gesetzes gelten nur, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
§ 1 NachbG SL
§ 1 NachbG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen