§ 63 NRW-27058Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 1 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Die §§ 3 bis 56 dieses Gesetzes gelten nur, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
§ 10 Abs. 3 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die…
§ 49 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen…
§ 53 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und…