Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
Dieses Gesetz findet Anwendung
Dieses Gesetz gilt nicht
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement