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Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m 2. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 3 m 3. gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m und bei Verjüngung 4 m 4. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 2 m
Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.