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Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten a) zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder Heidegrundstücken
ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und
ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe mit Ausnahme der Lärche,
zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe,
zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken
ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und
ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe.
Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.
Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen.
Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m für einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden. Wird ein Grundstück, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.
Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken…
mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
Es sind mit Baumschulbeständen Baumschulbestände | Abstand a) über 2 m Höhe | 2,00 m, b) bis zu 2 m Höhe | 1,00 m und c) bis zu 1 m Höhe | 0,50 m Abstand von…
allen übrigen Bäumen 1,5 m
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 - a) über 2 m Höhe | 1,00 m und b) bis zu 2 m Höhe | 0,50 m Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn…
Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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