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Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung. [3]
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 1 und 2 Saarländisches Waldgesetz werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom Forstamt [4] im Rahmen der Jahreswirtschaftspläne durchgeführt.
Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.