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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgt,
keine Düngung erfolgt,
Beweidung nur in extensiver Form durchgeführt wird (max. 2 GV/ha),
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
eine Mahd erst nach Abblühen der Hauptbestandsbildner, frühestens jedoch zum 20. Juni eines jeden Jahres erfolgt;
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
auf den Parzellen Nr. 151 und 51 bis 75 (Kernzone) keine Nutzung erfolgt,
auf den übrigen Grundstücken die standortgerechten Laubholz-Bestände kleinflächig unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden,
die nicht standortgerechten Nadelholz-Bestände endgenutzt werden,
ein Totholzanteil von mindestens 6 alten Bäumen der verschiedenen Baumarten pro ha verbleibt;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.