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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.