Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bei der Knorscheider Mühle“ Vom 26. November 1990
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatGKnorMüV SL
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