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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
die Wiesennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen mit den Maßgaben, dass
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Drainage,
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder sonstigen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm,
eine Nachsaat,
eine Mahd oder sonstige Bodenbearbeitung vor dem 1. Juli jeden Jahres,
eine Beweidung
die forstliche Nutzung mit den Maßgaben, dass
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Drainage,
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder sonstigen chemischen Mitteln,
Erstaufforstungen,
eine Nutzung von Laubgehölzen in den vermoorten Bereichen oder auf ähnlichen Feuchtstandorten unterbleiben
sowie dass