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Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von der Nichtzulässigkeit nach § 3 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung, von Beschränkungen und Maßgaben nach § 4 sowie für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Regelungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes über Befreiungen bleiben unberührt.
Handelt es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.