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Allgemeine Regelungen für das gesamte Schutzgebiet: Zulässig sind
die Nutzung bestehender Wege, Straßen, Leitungen, Einrichtungen sowie die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
die landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 3 Absatz 1 Nummern 7, 8, 9, 10, 11 sowie § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 2, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
die forstwirtschaftliche Bodennutzung nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus (Einzelstammnutzung) unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 1 Nummern 8 und 11 sowie § 3 Absatz 2 und 3, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
die Ausübung der Jagd unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Mindestumfangs, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr in Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung3) im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde,
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt.
Spezielle Regelungen für die landwirtschaftliche Nutzung: Beweidung mit Rindern und Weidepflege-Maßnahmen sind im bisherigen Umfang entsprechend dem mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag zulässig.