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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es, soweit durch § 4 nicht anders geregelt, unzulässig
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind,
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder Anlagen dieser Art zu verändern,
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
Flächen abzubrennen,
Flächen trocken zu legen, einschließlich Bau von Drainagen,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
Brachflächen zu nutzen,
Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
Gehölzpflanzungen, außer Ersatz abgängiger Obst-Hochstammbäume auf vorhandenen Streuobstwiesen, durchzuführen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, auf Flächen Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit diese nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
Hunde frei laufen zu lassen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) im Schutzgebiet zur Anwendung zu bringen oder dort einwirken zu lassen,
Motorsport- und Festveranstaltungen durchzuführen.
Über Absatz 1 hinaus sind innerhalb der nachfolgend aufgeführten Lebensraumtypen die jeweils zugeordnet genannten Handlungen unzulässig: 6230 6510 Bei Erhaltungszustand A und B Bei Erhaltungszustand C ergänzend Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jeweils nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 7140 9110 91E0 Wie 9110, zusätzlich ist unzulässig
Düngung vorzunehmen, außer nach dem Entzug durch Ernte bemessen.
Mähen oder Beweidung durchzuführen.
Kalkung der Fläche.
Über Absatz 1 und 2 hinaus sind bei Vorkommen von einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Arten die jeweils zugeordnet genannten Handlungen unzulässig: 1060 Großer Feuerfalter 1096 Bachneunauge, 1163 Groppe A 338 Neuntöter
Brachen und Säume zu mähen.
Bewirtschaftung in der Aue, wenn diese sich nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken kann. Besatz mit nicht einheimischen oder nicht lebensraumtypischen Fischen oder Flusskrebsen. Wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
Bäume mit aktuellen Bruthinweisen zu fällen oder zu beschädigen. In der störempfindlichen Zeit vom 15. Februar bis 31. August im Umkreis von 100 Metern um diese Bäume Waldarbeiten durchzuführen oder die Jagd auszuüben.