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Von den Verboten nach § 4 Absatz 1 und 2 kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des…
Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 --> SächsNatSchG --> Befreiung erteilen.
Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 -->SächsNatSchG --> Befreiung erteilen.
Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann nach § 53 -->SächsNatSchG --> auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.