§ 1 NatPDrömlV
Festsetzung
(1)
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2)
Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".