§ 9 NatPDrömlV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.