§ 1 NatPHHarzV
Festsetzung
(1)
Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2)
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz".
Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz".