§ 4 NatPSaarHV SL 2007
Träger des Naturparks
(1)
Die gemäß § 1 zum Naturpark gehörenden Landkreise sowie Städte und Gemeinden unterstützen die Naturpark-Ziele je für sich und im Rahmen einer für den gesamten grenzüberschreitenden Naturpark tätigen Trägerorganisation in freiwilliger Mitgliedschaft. Die Trägerschaft soll in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz bestimmt werden. Derzeit ist dies durch den grenzüberschreitend tätigen Verein Naturpark Saar-Hunsrück mit Sitz in Hermeskeil gewährleistet. Der Naturparkträger kann in Übereinstimmung mit den Mitgliedern die Belange des Naturparks federführend vertreten.
(2)
Das Land unterstützt den Naturparkträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn institutionell sowie projektbezogen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Saarlandes.