§ 3 NatPSaarHV SL 2007
Die schutzwürdigen Flächen im Naturpark sollen - unter Beachtung des Landesentwicklungsplans, Teilbereich „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ - als Landschaftsschutzgebiete und die herausragend schutzwürdigen Flächen als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden.
Die durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft mit ihrer Arten- und Biotopvielfalt soll erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden. Eine diesem Zweck dienende dauerhaft umweltgerechte Landnutzung soll angestrebt werden.
Die Städte und Gemeinden im Naturpark sollen in ihren Landschaftsplänen nach § 37 SNG [1] die in § 2 genannten Landschaftsmerkmale darstellen bzw. im Sinne des Schutzzweckes entwickeln. Bauleitplanung und örtliche Bauvorschriften bzw. Gestaltungsempfehlungen sollen eine am Landschaftsbild orientierte Siedlungsentwicklung und Bautätigkeit gewährleisten.
Für Produkte aus Landnutzung im Naturpark, die nach guter fachlicher Praxis (§ 8 SNG [1]) erzeugt werden, sollen Vermarktungswege mit Bezug zum Naturpark unterstützt werden.
Die Ausgestaltung der Verkehrswege und des öffentlichen Personen-Nahverkehrs soll den Belangen der Erholung und des naturverbundenen Tourismus besonders Rechnung tragen.
Umweltbildung soll die Nutzungsgeschichte und Kultur der Naturpark-Landschaft vermitteln und in die Zukunft gerichtet zur Bewusstseinsbildung für deren Wert und Qualität im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.