§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
§ 8 Abs. 1 NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
§ 10 Abs. 2 NSGPBRVVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung…
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGmElbeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder