§ 9 NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatPJasmundVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
§ 9 NatPHHarzVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
§ 9 NatPMSchweizVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,