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Der Bemessung der Ausgleichsabgabe ist die Dauer und Schwere des Eingriffs und die daraus folgende Beeinträchtigung der wesentlichen Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zugrunde zu legen.
Werden durch den Eingriff überwiegend Funktionen des Naturhaushalts oder die Tier- und Pflanzenwelt erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, beurteilen sich Dauer und Schwere des Eingriffs nach der Wertigkeit der in Anspruch genommenen Flächen.
Werden durch den Eingriff über überwiegend Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds beeinträchtigt, ist Maßstab für die Dauer und Schwere des Eingriffs der Wert oder Vorteil für den Verursachen. Grundlagen hierfür sind:
bei Hoch- und Tiefbauten die Höhe der Baukosten und
bei Entnahme von wirtschaftlich verwertbaren Bodenbestandteilen deren wirtschaftlicher Wert.
Betreffen die Eingriffsfolgen sowohl den Tatbestand des Absatzes 2 als auch den des Absatzes 3, so ist eine Gesamtbeurteilung nach beiden Absätzen vorzunehmen.
Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 BNatSchG ist die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für die Verursacherin…
Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen…
Ausgleichsabgaben nach § 9 Abs. 4 SächsNatSchG.
Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung eines Leistungsbescheids durch die zuständige Behörde fällig und ist an den bei der Sächsischen Landesstiftung…
Die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds einerseits sowie die geplanten Wirkungen des funktionalen Ausgleichs von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.