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In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz;
Erteilung von Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen, landschaftsschutzrechtlichen Zulassungen und des landschaftsschutzrechtlichen Einvernehmens im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile im Saarland in der jeweils gültigen Fassung, die bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft getreten sind;
Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen für Handlungen, die keine Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, aber einer solchen Zulassung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen; in allen übrigen Fällen verbleibt die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde.