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Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach § 3 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung oder für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.