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Bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz.