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Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle, in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das Vorhaben erforderlich ist, wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG.