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Abweichend von § 47 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit für die fachtechnische Unterstützung und Beratung bleibt davon unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Weisung Aufgaben oder Teilbereiche der Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen, wenn dies zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe und des Vollzugs förderlich erscheint.