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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
keine Beweidung erfolgt,
die Wiesen rechts der Blies, der Uferrandstreifen von 10 m links der Blies und 25 % der Wiesen links der Blies nicht gedüngt werden (der 25 %-Anteil kann jährlich ab 15. Juni gewechselt werden),
die Wiesen rechts der Blies nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäht werden,
25 % der Wiesen links der Blies nicht vor dem Abblühen der Hauptbestandsbildner, frühestens jedoch zum 15. Juni eines jeden Jahres, gemäht werden,
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
kein Umbruch und keine Nachsaat auf Grünlandflächen erfolgen;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd und die Fischerei im Rahmen bestehender Pachtverträge;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.