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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
Beweidung vorzunehmen,
Pestizide anzuwenden und Düngung vorzunehmen (einschließlich organischer Düngung, Klärschlamm und Gülle),
Flächen abzubrennen,
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, außer für Zwecke einer durch § 3 zugelassenen Nutzung,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Oberflächen- oder Grundwasser ein- oder abzuleiten,
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern,
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder Anlagen dieser Art zu verändern.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
zu baden,
das Gewässer mit Booten zu befahren.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern,
zu kalken.