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Im gesamten Schutzgebiet sind, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden, jedoch nicht auf Flächen mit in § 2 genannten Lebensraumtypen.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht auf seiner Homepage Steckbriefe der unter Nr. 2 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
die Anpflanzung von Gehölzen im Bereich der Ufer, sofern dies nicht zu einer Beschattung von Wasserpflanzen- und Röhrichtbeständen führt,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6230 Borstgrasrasen einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen einer der folgenden Arten: Flügelginster (Chamaespartium sagittale), Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha), Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris), Arnika (Arnica montana), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), oder ersatzweise: Mähen ab 1. Juli. Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald und 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior die Bewirtschaftung nach den Regeln der naturnahen Dauerwaldwirtschaft im Sinne des § 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beachtung der folgenden Maßgaben:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt.
Es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August.
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet.
Es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.
Nadelbaumbestände werden bei Bewirtschaftung mittelfristig in naturnahe Bestände überführt.
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert, und die Nutzung erfolgt kleinflächig, im Uferbereich einzelstammweise.
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden.