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§ 4 gilt nicht
für die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; § 4 Abs. 2, Ziffern 4, 7, 13 und 14 bleiben davon unberührt;
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht in dem Zeitraum vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung;
für die Kennzeichnung und Unterhaltung dafür geeigneter Waldwege als Radwege mit wassergebundener Schotterdecke sowie ergänzende Baumaßnahmen zur Überbrückung von Bachläufen in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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