Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kirkeler Bachtal“ Vom 12. September 19861
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 5 NatSGKirkelV SL
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