§ 1 NatSGmElbeV
Festsetzung
(1)
Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2)
Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".