§ 9 NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 Nr. 3 NatSGVessertalVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 9 NatPJasmundVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatSGSORügenVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
§ 9 NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei