Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moosbruch“ Vom 8. September 1989
Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 10 NatSGMoosV SL
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