§ 3 NatSGNeuforwV SL
Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz wird im Einzelnen Folgendes festgesetzt:
Die forstwirtschaftliche Nutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
im Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer nur einzelstammweise Nutzung erfolgt,
in den übrigen Beständen die Nutzung kleinflächig erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standortes durch natürliche Verjüngung gefördert wird,
ein Totholzanteil von 10 % des stehenden Holzvorrates verbleibt.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Weidefläche, der Wege, Leitungen und Einrichtungen sowie die fischereiliche Nutzung sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
Die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz zulässig.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzuge gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzuge gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.