§ 4 NatSGNeuforwV SL
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1)
Für das Naturschutzgebiet wird bei Bedarf ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2)
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 SNG ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 SNG abgeholfen werden kann.