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§ 4 gilt nicht
für die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; erforderliche Arbeiten dürfen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September (Vegetationsperiode) durchgeführt werden;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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