§ 1 NatSGSchorfhV
Festsetzung
(1)
Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2)
Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".