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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben, davon ausgenommen sind dem Gebäudeschutz und der Gebäudesanierung dienende Drainagen innerhalb von fünf Metern um rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden oder Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern und Feuer anzumachen, ausgenommen an dafür vorgesehenen, rechtmäßig bestehenden Stellen oder im Rahmen geführter Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen durchzuführen sowie sonstige Veranstaltungen, ausgenommen geführte Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung mit bis zu 100 Personen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen innerhalb von fünf Metern um rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen; ausgenommen sind zudem an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise sowie das Aufstellen von Tischen und Bänken für öffentliche Zwecke der naturnahen Erholung, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Flächen mit den Lebensraumtypen 4030 Trockene europäische Heiden, 6230 Borstgrasrasen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)zu düngen oder zu kalken,
bei Vorkommen der Art 1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale),
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
bei Vorkommen der Art 1166 Kammmolch (Triturus cristatus)Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen.