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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf den Flächen des in den Detailkarten dargestellten ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“ und der Erweiterung zum Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ die Anwendung von Dünger und chemischen Mitteln,
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
zu baden und die Wasseroberfläche mit Booten zu befahren,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation (Characeae),
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken.
Flächen mit dem Lebensraumtyp 7220 Kalktuffquellen
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
zu beweiden.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern,
zu kalken.
bei Vorkommen der Arten 1166 Kammmolch (Triturus cristatus) 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen.