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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, ausgenommen auf Grundstücken rechtmäßig bestehender Weiheranlagen durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen, ausgenommen bereits genehmigte Veranstaltungen und Traditionsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 18,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion,
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit dem Lebensraumtyp zu düngen oder zu kalken,
Artenreicher montaner Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Flächen mit dem Lebensraumtyp zu düngen oder zu kalken,
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Flächen mit den Lebensraumtypen
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe,
Übergangs- und Schwingrasenmoore
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
zu beweiden,
Flächen mit dem Lebensraumtyp zu düngen oder zu kalken,
Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
Silikatschutthalden der kollinen bis montanen Stufe
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern,
zu kalken,
bei Vorkommen der Art
Bachneunauge (Lampetra planeri),
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.