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Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:
Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
Evakuierung.
Die Verordnung ist auch anzuwenden auf
Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Notfallexpositionssituationen,
der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.