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Das gleiche Recht erhält der Bund hinsichtlich der Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die zur Erreichung der mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden, auf das öffentliche Wohl gerichteten Zwecke, insbesondere auch zur Beschaffung von Siedlungsgelände zu beiden Seiten der Wasserstraße bis zur Entfernung von einem Kilometer von der Mittellinie des Flusses, der Seitenkanäle und der Häfen benötigt werden. Die Ausübung dieses Rechtes ist, sofern es sich um die Förderung anderer Zwecke als der Verkehrsentwicklung handelt, an die Zustimmung des Landes gebunden. Auf Verlangen des Landes ist von ihm, soweit der Bund das Enteignungsrecht nicht für sich in Anspruch nimmt, zugunsten des Landes, von Kommunalverbänden, Gemeinden oder gemeinnützigen Vereinigungen Gebrauch zu machen.
Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die auf Grund des Absatzes 1 entzogen worden sind, dürfen an Dritte nur unter solchen Bedingungen weiterveräußert werden, die einen spekulativen Mißbrauch wirksam ausschließen.
Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch…
Der Übergang des Eigentums an dem Grundstück soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt…
Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Belastung des Eigentums an Grundstücken…
Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person…
Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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