§ 2 NeckarSchlBetrZV
Besondere Betriebsregelungen
(1)
Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:.
Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:.
Ruhen des Schleusenbetriebs,
3. am 2. Januar und am 27. Dezember:.
Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:.
Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.