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Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstands,
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstands,
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,
Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.
Wer vor dem Abstimmungstag seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebiets verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstag eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis entfällt.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
Zur Durchführung eines Volksentscheids stellen die Gemeinden für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten auf. Hierfür dürfen Daten des…
Bevor eine Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Stimmrechtsvoraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über…
Auf Stimmberechtigte, die nach § 19 Absatz 2 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein und…
In den Fällen des § 19 Absatz 2 ist eine stimmberechtigte Person bis zum Abstimmungstag im Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 22…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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