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Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
§ 19 Absatz 2 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
§ 19 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die stimmberechtigte Person für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,
§ 20 Absatz 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde,
§ 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige…
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige…
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.