§ 36 Abs. 3 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.…
§ 25 NeuGlVErmittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem…
§ 78 Abs. 4 KWahlO NRWKommunalwahlordnung
Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem…
§ 7 Abs. 1 DVO VIVBVEG NRWVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am…
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 NeuGlVErmittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,